EEG 2023 – Die wichtigsten Änderungen für private PV-Anlagen

Das EEG regelt die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Stromnetz. Damit unterliegt jede Photovoltaikanlage mit einem Netzanschluss den Vorschriften im EEG. Am 7. Juli 2022 hat die Bundesregierung nun eine weitere Neufassung beschlossen.
EEG 2023 – Die wichtigsten Änderungen für private Photovoltaik-Anlagen

Inhalt

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) gibt es schon seit mehr als 20 Jahren. Das EEG regelt die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Stromnetz. Damit unterliegt jede Photovoltaikanlage mit einem Netzanschluss den Vorschriften im EEG. Am 7. Juli 2022 hat die Bundesregierung nun eine weitere Neufassung beschlossen. Die meisten neuen Regelungen greifen erst ab dem 1. Januar 2023, einige Teile sind aber schon zum 30. Juli 2022 in Kraft getreten. Wir fassen hier die wichtigsten Änderungen für private Photovoltaikanlagen zusammen. 

Ziele des EEG 2023

Schon in ihrem Koalitionsvertrag hat die Ampel-Koalition ambitionierte Ausbauziele definiert. Bis zum Jahr 2030 soll der Strom in Deutschland zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen 22 Gigawatt Solarleistung pro Jahr installiert werden. Dazu müssen unter anderem die Rahmenbedingungen für den Bau von Photovoltaikanlagen verbessert, sowie die Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlankt werden. Der Entwurf des EEG 2023 hatte genau das zum Ziel und war Teil des Osterpakets, dass das Kabinett Anfang April beschlossen hat. Die nun verabschiedete Gesetzesnovelle ist die umfangreichste Novelle des EEG seit dessen bestehen. Im ersten Schritt wurde der Wegfall der EEG-Umlage in Höhe von 3,72 Cent je Kilowattstunde zum 1. Juli 2022 wirksam, um Verbraucherinnen und Verbraucher zu entlasten. Weitere Änderungen sind kurz nach der Veröffentlichung des EEG 2023 zum 30. Juli in Kraft getreten.  

In der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Veröffentlichung des EEG 2023 begründet Wirtschaftsminister Robert Habeck die Änderungen mit der sich zuspitzenden Klimakrise und dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Diese Faktoren hätten dazu geführt, dass erneuerbare Energien zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden seien. Habeck betont, dass das Energiesystem schnellstmöglich auf erneuerbare Energien umgestellt werden soll. Mit der EEG-Novelle solle ein klares Signal an den Markt gesendet und der Solarenergie ein entscheidender Schub versetzt werden. Das EEG 2023 richtet den Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor außerdem erstmals konsequent auf das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens aus. 

Änderungen zum 30. Juli 2022

Priorisierung von erneuerbaren Energien

Seit dem 29. Juli greift der Grundsatz, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Dadurch werden erneuerbare Energien zukünftig bei Abwägungsentscheidungen priorisiert. Dieser Grundsatz soll nach Aussage des BMWK zum schnelleren Ausbau von erneuerbaren Energien führen. 

Höhere Vergütungssätze

Seit dem 30. Juli gilt ein höherer Vergütungssatz für PV-Dachanlagen. Der neue Vergütungssatz für Anlagen bis 10 Kilowatt-Peak (kWp) liegt bei 8,2 Cent je Kilowattstunde (kWh) und für Anlagen mit einer höheren Leistung bei 7,1 Cent je kWh. Anlagen, die den gesamten Strom ins Netz einspeisen, erhalten nun bis 10 kWp eine Vergütung von 13,0 Cent je kWh. Bei größeren Anlagen erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 10,9 Cent pro kWh. Die neuen Vergütungssätze dürfen allerdings erst nach Freigabe der EU-Kommission ausgezahlt werden. Wann genau mit dieser Freigabe zu rechnen ist, ist derzeit noch unklar. 

Mehr Transparenz beim Netzanschluss

Ebenfalls zum 30. Juli 2022 treten Änderungen in Kraft, die den Netzanschluss für kleine Photovoltaikanlagen vereinfachen. Netzbetreiber sind dadurch bei der Bearbeitung der Anschlussanträge und den Netzanschlusskosten für die Anlagenbetreiber zu mehr Transparenz verpflichtet. Außerdem können Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp nun auch ohne Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden, sofern der Netzbetreiber die Informationen zum Netzanschluss nicht fristgerecht übermittelt. 

Weitere Änderungen des EEG 2023

Vereinfachter Netzanschluss von Photovoltaikanlagen

Anfragen zur Prüfung des Netzanschlusspunktes beim Netzbetreiber waren in der Vergangenheit häufig mit unklaren Wartezeiten und zahlreichen Datenblättern und Antragsformularen verbunden. Das soll sich mit dem EEG 2023 ändern. Netzanfragen sollen künftig nicht nur weniger komplex, sondern auch digitalisiert und bundesweit vereinheitlicht werden. Ab 2025 müssen Netzbetreiber ein Online-Portal zur Verfügung stellen. Auf dieser Plattform sollen die Netzbetreiber ausführlich über die Netzanschlussbedingungen und einzureichenden Unterlagen informieren. Hier soll es außerdem die Möglichkeit zur Online-Antragsstellung geben. Zudem werden Fristen für Netzbetreiber vorgegeben, wie schnell sie die Netzanfragen bearbeiten müssen. Auch die Zusage zum Netzanschluss durch den Netzbetreiber und die Anwesenheit beim Netzanschlusstermin sollen nicht mehr verpflichtend sein. Der Netzanschluss kann dann von einem fachkundigen Elektroinstallationsunternehmen durchgeführt werden. Der Netzbetreiber muss nur noch in besonderen Ausnahmefällen technisch involviert werden.  

Einfachere Abrechnung und steuerliche Vereinfachungen

Die Streichung der EEG-Umlage führt dazu, dass die Erzeugungszähler bei bestehenden Photovoltaikanlagen ab 2023 entfallen können. Erzeugungszähler, die beim Netzbetreiber angemietet wurden, können voraussichtlich ausgebaut werden. Auch die Abrechnung beim Stromverkauf wird durch den Wegfall der EEG-Umlage deutliche einfacher. Außerdem sollen Solaranlagen unter 30 kWp von der Einkommens- und Gewerbesteuer befreit werden.  

Wegfall der 70-Prozent-Regelung

Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, wird die technische Vorgabe abgeschafft, dass höchstens 70 Prozent der Photovoltaik-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Damit entfällt die häufig kritisierte 70-Prozent-Regelung. Die bisherige Regelung besagte, dass man die Leistung von Anlagen bis 25 kWp am Netzanschlusspunkt begrenzen oder regeln können muss. Wurde diese Anforderung nicht erfüllt, gab es keinen Anspruch auf Einspeisevergütung. Diese Regelung führte bislang dazu, dass der Strom, der über die maximale Leistungsbereitschaft von 70 Prozent hinaus produziert wurde, verloren ging. Bei Photovoltaikanlagen in optimaler Süd-Ausrichtung lag der Verlust bei etwa drei bis fünf Prozent pro Jahr. Das Bundeswirtschaftsministerium hat darüber hinaus bereits angekündigt, dass die 70-Prozent-Regelung zukünftig auch für bestehende Photovoltaikanlagen aufgehoben werden soll. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen hierzu sind für den Herbst geplant. 

Keine geringere Vergütung bei verzögertem Anlagenbau

Falls sich der Anlagenbau von Photovoltaikanlagen verzögert, wird dies nun nicht mehr mit einer geringeren Vergütung bestraft. Im EEG 2023 ist festgeschrieben, dass die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe bis Anfang 2024 ausgesetzt ist. Die neuen Vergütungssätze bleiben also in den Jahren 2022 und 2023 konstant gleich. Damit wird der sogenannte „atmende Deckel“, also die monatliche Reduzierung der Vergütung je nach Leistungszubau, abgeschafft. Ab dem 1. Februar 2024 wird eine neue, halbjährliche Reduzierung der Einspeisevergütung um 1 Prozent in Kraft treten. 

Kombination von Eigenverbrauchs- und Volleinspeise-Anlagen

Die erhöhten Vergütungssätze sollen auch dazu führen, dass mehr Photovoltaikanlagen auf Dächern errichtet werden, die wenig oder keinen Eigenverbrauch haben. In den letzten Jahren haben sich Photovoltaikanlagen auf diesen Dächern wirtschaftlich nicht gelohnt. Außerdem ist nun eine Kombination von einer Eigenverbrauchs- und einer Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude erlaubt, wenn die beiden Anlagen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten errichtet werden. Dadurch ist es nun möglich, eine Anlage auf einen hohen Eigenverbrauch auszurichten und mit einer zweiten Anlage trotzdem das volle Potenzial der Dachfläche zu nutzen. Die beiden Anlagen müssen technisch getrennt sein und getrennt abgerechnet werden. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres mitzuteilen, für welche Anlagen die höheren Vergütungen der Volleinspeisung beansprucht wird. Dabei ist ein jährlicher Wechsel möglich.  

Förderung von Garten-PV

Durch das EEG 2023 werden in Zukunft auch Anlagen bis 20 kWp förderfähig, die nicht auf dem Hausdach, sondern im Garten installiert werden. Diese Regelung ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft. So muss es beispielsweise einen Nachweis geben, dass sich das Hausdach nicht für die Installation von Photovoltaik-Modulen eignet. Außerdem muss sich die Anlagen auf einem Grundstück mit Wohnbebauung innerhalb eines bebauten Ortsteils befinden. Die Grundfläche der Anlage darf darüber hinaus die Grundfläche des Wohngebäudes nicht überschreiten. Die konkrete Umsetzung wird noch in einer gesonderten Verordnung festgelegt. Dabei soll dann auch geklärt werden, ob diese Vorschrift auch auf verschattete Dachflächen oder nicht geeignete Dächer (z.B. Reetdächer) zutrifft. Das Baurecht gilt aber in jedem Fall. Das heißt, dass für sogenannte Garten-Anlagen eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein kann. 

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